1 8 www.bucher-partner.com | September 2026 Auf ein Wort Ein heißer Sommer neigt sich dem Ende zu. Die Sommerurlaube sind vorbei und die Termin kalender füllen sich wieder. Eine klassische Sommerpause gibt es weder in der Rechtspre- chung noch bei der Legislative, daher können wir Ihnen auch seit dem letzten inside legal in- teressante Neuigkeiten bieten, insbesondere im Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht. Besonderes Augenmerk legen wir auch auf un seren Artikel betreffend die KIVerordnung. Wir wünschen Ihnen einen schönen Herbst beginn und viel Lesevergnügen mit inside legal. Mit den besten Grüßen Joachim Bucher Inhalt dieser Ausgabe Die KI-Verordnung der EU – Handlungsbedarf für Unternehmen2 Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH3 „EU Inc.“ – eine neue europäische Gesellschaftsform ist im Anmarsch4 Konkurrenzklauseln im Arbeitsrecht5 News aus Europa6 •Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz •Planung eines einheitlichen Regelwerks für Unternehmen •Klarstellungen zu Fernabsatzverträgen Entscheidungen des OGH7 •Wertsicherung im Mietvertrag •Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten gegen eine Privatstiftung •Rückforderung von Covid19 Beihilfen Was sich noch ereignet hat ... 8 •Verstärkung •Abschied •WörtherSee Classics Newsticker8 insidelegal Der Newsletter von bucher | RECHTSANWALT www.bucherpartner.com September 2026www.bucher-partner.com | September 2026 2 8 inside legalKI-Verordnung Die KIVerordnung der EU– Handlungsbedarf für Unternehmen Künstliche Intelligenz hat sich in den vergangenen Jahren von einer innovativen Zukunftstechnologie zu einem festen Bestandteil des unternehmerischen Alltags entwickelt. Vom Kundenservice, über das Personalwesen, bis hin zu Datenanalysen oder im Marketing – KI-Systeme kommen mittlerweile in nahezu allen Unternehmensbereichen zum Einsatz. Mit den technologischen Möglichkeiten steigen jedoch auch die rechtlichen Anforderungen. Um einen verant- wortungsvollen und sicheren Einsatz künstlicher Intelligenz zu gewährleisten, hat die Europäische Union mit der KIVerordnung erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen geschaffen. Für Unternehmen in Österreich ist der Einsatz von KISystemen daher längst nicht mehr ausschließlich eine technische oder strategische Fragestellung, sondern zunehmend auch eine Frage der Compliance. Erste verbindliche Pflichten gelten be- reits seit Februar 2025, weitere Anforderungen folgen schrittweise bis 2027. Risikobasierter Ansatz als Kernstück Die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende KIVerordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Je höher das Risiko eines KISystems für Sicherheit, Gesundheit oder Grundrechte, desto strenger fallen die gesetzlichen Anforderungen aus. Die Verordnung unterscheidet dabei insbesondere zwischen verbotenen KIPraktiken, HochrisikoKISystemen sowie Anwendungen mit begrenztem Risiko, für die vor allem Trans- parenzpflichten gelten. Bereits seit Februar 2025 sind bestimmte KIAnwendungen, wie etwa SocialScoringSysteme oder bestimm- te Formen der Emotionserkennung am Arbeitsplatz, unionsweit untersagt. Gleichzeitig wurden Unternehmen verpflichtet, sicherzustellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die KISysteme nutzen oder überwachen, über ausreichende KIKompetenzen verfügen. Die Schulung und Sensibilisierung der Beschäftigten ist damit zu einem wesentlichen Bestandteil der betrieblichen Compliance geworden. Neue Regeln für generative KI Ein weiterer zentraler Meilenstein folgte im August 2026. Seit diesem Zeitpunkt gelten umfangreiche Trans- parenzpflichten für Unternehmen, die KISysteme einsetzen. Es muss für Nutzer klar erkennbar sein, wenn sie mit einer künstlichen Intelligenz interagieren oder die Inhalte durch KI generiert wurden. Insbesondere Betrei- ber von Chatbots, virtuellen Assistenten oder generativen KIAnwendungen werden ihre Prozesse und Kom- munikationsabläufe entsprechend anpassen müssen. Strenge Anforderungen für Hochrisiko-KI Für HochrisikoKISysteme gelten darüber hinaus umfassende Anforderungen an Risikomanagement, Do- kumentation, Nachvollziehbarkeit und menschliche Kontrolle. Betroffen sind insbesondere Anwendungen in sensiblen Bereichen wie Personalmanagement, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Bildung oder kritischer Infra- struktur. Unternehmen sollten die neuen Vorgaben nicht isoliert betrachten. In vielen Fällen bestehen enge Berüh- rungspunkte zum Datenschutzrecht, insbesondere zur DSGVO. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Be- stimmungen ersetzt die Anforderungen der KIVerordnung nicht, sondern ergänzt diese. Hohe Strafen bei Verstößen Die wirtschaftlichen Risiken bei Verstößen sind erheblich. Die KIVerordnung sieht – ähnlich wie die DSGVO – empfindliche Sanktionen vor. Je nach Art und Schwere des Verstoßes können Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden. Auch geringere Verstöße können bereits mit Strafen von mehreren Millionen Euro oder ei- nem prozentualen Anteil des Jahresumsatzes geahndet werden.3 8 www.bucher-partner.com | September 2026 KI-Verordnung / Gesellschaftsrechtinside legal Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich für Unternehmen eine frühzeitige Bestandsaufnahme sämtlicher ein- gesetzter KIAnwendungen. Darauf aufbauend sollten die Systeme den jeweiligen Risikokategorien zugeord- net, interne Verantwortlichkeiten festgelegt sowie Schulungs und ComplianceMaßnahmen implementiert werden. Die KIVerordnung macht deutlich, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz längst nicht mehr nur eine technische oder wirtschaftliche Frage ist, sondern zunehmend eine zentrale Aufgabe der Unternehmensfüh- rung und des ComplianceManagements darstellt. | Desiree Aust Fazit: Wenn Sie Fragen zu aktuellen Themen im Zusammenhang mit KI-Systemen haben, wenden Sie sich an unser Team. Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH Zum Sachverhalt: In einer GmbH sind zwei Brüder je zur Hälfte Gesellschafter. Beide Gesellschafter waren einzelvertretungsbe- fugte Geschäftsführer. Das Unternehmen lebte vorwiegend von der gewinnbringenden Zusammenarbeit mit der wichtigsten Vertragspartnerin der GmbH. Nach erfolgter Zustimmung zur Verlängerung des Vertrages mit dem gewinnbringenden Vertragspartner erfolgte aufgrund von persönlichen Spannungen und Zerwürfnissen ein Widerruf des Gesellschafters zur Verlängerung des Vertrages. Der andere Gesellschafter beantragte da- raufhin die gerichtliche Entscheidung über die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis. Gemäß Antrag des Gesellschafters lasse das Verhalten des anderen Gesellschafters keine sachliche Rechtfertigung erkennen und sei damit die wesentlichste Geschäftsbeziehung und damit der weitere Geschäftsbetrieb der GmbH ge- fährdet. Entscheidung des OGH: Nach § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung ab- berufen werden. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, sind § 117 Abs 1 und § 127 UGB sinngemäß anzuwenden. Ein wichtiger Grund liegt im Regelfall dann vor, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters als Ge- schäftsführer – nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller Gesellschaf- ter – den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zugemutet werden kann, weil die Fortführung seiner Tätigkeit die Interessen der GmbH wesentlich gefährdet. Als Beispiele nennt das Gesetz (iVm §§ 117, 127 UGB) insbe- sondere die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Ver- tretung. Hinsichtlich der Prüfung der Abberufung des Geschäftsführers gemäß obigen Ausführungen sind im Einzel- fall stets die Gesamtumstände zu prüfen. Neben der Tätigkeit und den bisherigen Verdiensten des GesellschafterGeschäftsführers ist auch das Ver- halten der Mitgesellschafter einschließlich allfälliger Verfehlungen zu berücksichtigen. In dieser Gesamt- betrachtung sind zudem das Schadenspotenzial der Pflichtverletzung sowie die Frage zu würdigen, ob die Fehlentwicklung nur vorübergehend oder dauerhaft ist. In einer „personalistischen“ Kapitalgesellschaft sind persönliche Umstände stärker zu beachten. Reine persönliche Animositäten, Familienstreitigkeiten oder blo- ße Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftspolitik bilden aber grundsätzlich keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis. Anders ist dies bei schweren Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegen Mitgesellschafter oder deren Angehöri- ge: Diese können einen wichtigen Grund darstellen, wenn dadurch die Vertrauensbasis zerstört wird und eine einvernehmliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks nicht mehr realistisch erscheint. Ein Zerwürfnis unter GesellschafterGeschäftsführern ist als Abberufungsgrund daher nur dann gegeben, wenn die Zusammen- arbeit faktisch nicht mehr möglich und damit unzumutbar ist; im Rahmen der Interessenabwägung ist das Verhalten aller beteiligten Gesellschafter einzubeziehen. (OGH 18.3.2026, 6 Ob 191/25v) | Sebastian Brass Fazit: In Angelegenheiten der Bestellung und Abberufung von Organen verfügt unser Team über große Erfah- rung. Haben Sie Fragen – wenden Sie sich an uns.www.bucher-partner.com | September 2026 4 8 inside legalEU Gesellschaftsrecht „EU Inc.“ – eine neue europäische Gesellschaftsform ist im Anmarsch Die Europäische Kommission präsentiert die EU-Inc. als Kernstück einer weiteren Rechts- reform, um Innovationen zu vereinfachen und zu fördern. Die EU hat bereits europäische Gesellschaftsformen geschaffen, die in der Praxis jedoch eher ein bescheidenes Dasein führen. Dazu gehört die Societas Europaea (SE) und die Societas Cooperativa Europaea (SCE). Grundlagen Die geplante EU Inc. ist daher nicht die erste europäische Gesellschaftsform. Die Gründung einer EU Inc. er- folgt durch eine Satzung, in der der unionsrechtlich vorgegebene Mindestinhalt enthalten sein muss. Dazu zäh- len insbesondere die Rechtsform, die Firma, das satzungsmäßige Register oder der Satzungssitz, der Unter- nehmensgegenstand, der Kapitalbetrag (der auch Null sein kann), sowie die Anzahl der ausgegebenen Anteile und die Nennung der Gründungsgesellschafter, sowie der Leitungsorgane (Directors). Der Gründungsvorgang soll digital erfolgen (Registergründung) und soll gleichzeitig auch die Datengrundlage für die Steueridentifika- tionsnummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer und das Register der wirtschaftlichen Eigentümer lie- fern. Beschleunigte Gründungsvorgänge sollen binnen 48 Stunden abgeschlossen sein und höchstens € 100, kosten. Damit versucht die Kommission erstmals einheitliche Register und Gründungsverfahren einzuführen. Vertreten werden soll die EU Inc. durch ein Leitungsorgan, nämlich dem „Board of Directors“. Mindestens ein Direktor muss seinen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Zu den modernsten Ansätzen des Vorschla- ges gehört das digitale Anteilsregister mit konstitutiver Wirkung. Eigentümeranteile werden damit nicht mehr über traditionelle Abtretungsverträge mit Beurkundungen übertragen, sondern über einen digitalen Register- eintrag. Die Mitgliedsstaaten dürfen dabei keine zusätzlichen Formerfordernisse aufstellen. Ausdrücklich aus- geschlossen ist der bislang bekannte Anteilskauf und Abtretungsvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung. Gerade für Österreich würde das einen massiven Formwechsel bedeuten. Entwurf Der Entwurf sieht weiters vor, dass es kein gesetzliches Mindestkapital gibt und auch keine Pflicht, im Laufe der Zeit Kapital oder gesetzliche Reserven aufzubauen. Für Innovationsunternehmen soll das einen erhebli- chen Vorteil darstellen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Kapitalzufuhr, die im Detail noch auszuformu- lieren sind. Sollte die EU Inc. wirtschaftlich scheitern, ist ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren für insolvente Unterneh- men vorgesehen. Die Abwicklung kann auf Basis eines Standardformulars vom Schuldner oder Gläubiger be- antragt werden. Eine anwaltliche Vertretung soll nicht zwingend erforderlich sein. Der Vorschlag zur EU Inc. ist durchaus positiv zu sehen. Die Schwächen liegen darin, dass die EU Inc. stark von nationalem Recht abhängig ist. Sie ist in der derzeitigen Fassung noch kein vollendetes europäisches Ge- sellschaftsrecht, aber der bislang seriöseste Versuch das Gesellschaftsrecht des Binnenmarktes nutzbarer zu machen. Insbesondere das Aufweichen des Mindestkapitalansatzes und der Übertragung von Anteilen durch Registereintrag, ohne entsprechende Notariatsurkunde, wird den österreichischen Gesetzgeber vor Heraus- forderungen stellen. Wir, das Team von bucher I Rechtsanwalt halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. | Joachim Bucher Fazit: Das Gesellschaftsrecht ist in Bewegung. Sollten Sie zum aktuellen Gesellschaftsrecht laut zukünftigen Entwicklungen Fragen haben, wenden Sie sich an bucher I rechtsanwalt.5 8 www.bucher-partner.com | September 2026 Konkurrenzklauseln im Arbeitsrecht Eine Konkurrenzklausel beschränkt die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie schützt damit berechtigte Interes- sen des Arbeitgebers, zum Schutz des Arbeitnehmers unterliegt ihre Wirksamkeit jedoch strengen Voraussetzungen. Begriff Die gesetzlichen Bestimmungen für Angestellte finden sich in den §§ 36 und 37 des Angestelltengesetzes (AngG); für Arbeiter sowie für alle anderen Arbeitsverhältnisse gelten die inhaltsgleichen Re- gelungen des § 2c des ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetzes (AVRAG). Eine wirksame Konkurrenzklausel setzt zunächst eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Sie kann entweder zugleich mit dem Arbeitsvertrag oder während des aufrechten Ar- beitsverhältnisses vereinbart werden. Die Konkurrenzklausel zielt auf eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ab. So tritt ihre Wirkung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Gesetzliche Grenzen Der Gesetzgeber setzt der Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel mehrere Grenzen. Sie darf sich ausschließlich auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen. Zeitlich kann die Konkurrenzklausel für einen Zeitraum von maximal einem Jahr vereinbart werden. Die vereinbarte Beschränkung muss jedenfalls in einem ange- messenen Verhältnis zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers stehen und darf die beruflichen Ent- wicklungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Gänzlich unzulässig ist jedenfalls die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel mit minderjährigen Arbeitnehmern. Besonders relevant ist außerdem die gesetzliche Entgeltgrenze. Nur Arbeitnehmer, die die Entgeltgrenze über- schreiten, können wirksam an eine Konkurrenzklausel gebunden werden. Die Entgeltgrenze ergibt sich aus der jährlich valorisierten Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung und muss im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses überschritten werden. Für Konkurrenzklauseln, die vor dem 29.12.2015 abgeschlossen wurden, beträgt diese für das Jahr 2026 € 3.927, . Für später abgeschlossene Konkurrenzklauseln gilt eine Entgeltgrenze von € 4.620, . Verstoß gegen die Konkurrenzklausel Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel für den Fall eines Ver- stoßes eine sogenannte Konventionalstrafe vertraglich vereinbaren. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nur diese gerichtlich geltend machen. Die Konventionalstrafe unterliegt jedoch dem richterlichen Ermäßigungs- recht. Fehlt eine solche Vereinbarung, steht es dem Arbeitgeber zu, auf Einhaltung der Konkurrenzklausel zu klagen und die Unterlassung der verbotenen Tätigkeit zu verlangen. Darüber hinaus können ebenso Schaden- ersatzansprüche in Betracht kommen. Zu beachten ist, dass die Durchsetzbarkeit einer Konkurrenzklausel nicht nur von ihrem Inhalt abhängt, son- dern ebenso von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erfolgt eine Kündigung durch den Arbeit- geber, verliert dieser die Möglichkeit der Geltendmachung der vereinbarten Konkurrenzklausel. Gleiches gilt sowohl bei unbegründeter Entlassung durch den Arbeitgeber als auch bei vom Arbeitgeber verschuldetem Austritt des Arbeitnehmers. | Julia Fischer Fazit: Konkurrenz- und Wettbewerbsklauseln finden sich praktisch in jedem Dienstvertrag. Wenn Sie dazu Fragen haben, steht unser Team Ihnen gerne zur Verfügung. Arbeitsrechtinside legalwww.bucher-partner.com | September 2026 6 8 inside legalEuropa / Oberster Gerichtshof News aus Europa Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz Viele nationale Rechtsordnungen, darunter auch Österreich, legen die Nachrangigkeit von Gesell- schafterdarlehen in der Insolvenz fest, die bei Rückzahlung in einer die anderen Gläubiger be- nachteiligenden Weise auch zu einem allfälligen Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters führen kann. Die EUInsVO sieht allerdings eine Ausnahmeregelung vor, die vor den eben genann- ten Folgen schützt, wenn das Recht eines Staa- tes anwendbar ist, dass solch eine Regelung nicht vorsieht. Der EuGH hat nun allerdings klargestellt, dass die nationalen Bestimmungen zum Schutz der Gläubigergemeinschaft, insbesondere einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwal- ters, nicht durch eine Rechtswahl umgangen wer- den können. (EuGH 19.03.2026, C-43/25). Planung eines einheitlichen Regelwerks für Unternehmen Mit EUInc. legte die EU Kommission im März dieses Jahres einen Vorschlag für die Schaf- fung eines neuen einheitlichen Regelwerks für Unternehmen vor. Dieses soll Unternehmern die Möglichkeit bieten, die Vorteile des Binnen- marktes voll auszuschöpfen und im Zuge des- sen auch die Wettbewerbsfähigkeit der EU ver- bessern. Die Hauptmerkmale des Vorschlages sind ein vollständiger digitaler Betrieb, eine Unter- nehmensgründung innerhalb von 48 Stunden zu geringen Kosten, eine fehlende Mindestkapital- anforderungen und einige weitere Erleichterun- gen und Unterstützungen durch die EU. Die Kom- mission hofft auf eine Annahme des Vorschlags durch das Parlament und den Rat bis Ende 2026. (Vorschlag der Kommission auf Englisch). Klarstellungen zu Fernabsatzverträgen Der EuGH stellte einiges im Bezug auf einen Fern- absatzvertrag klar. Zum einen, dass ein Verbrau- cher, der einen solchen Vertrag abschließt, auch dann als Verbraucher zu qualifizieren ist, wenn er durch einen von ihm beauftragten Unterneh- mer seiner Wahl unterstützt wird. Zum anderen kann eine nachträgliche Vereinbarung über zu- sätzliche Leistungen von untergeordneter Bedeu- tung einen eigenen Fernabsatzvertrag darstel- len. Relevant in diesem Zusammenhang ist vor allem, dass Unternehmer auch für diese Nach- träge ihre Informationspflichten erfüllen müssen. Zu guter Letzt stellte der sonst sehr verbrau- cherfreundliche EuGH noch fest, dass die Aus- übung des Widerrufsrechts durch den Verbrau- cher in der verlängerten Widerrufsfrist, zu der es kommt, wenn seitens des Unternehmers nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht auf- geklärt wurde, missbräuchlich sein kann, wenn die Leistung bereits vollständig erbracht wurde. Dies ist dann der Fall, wenn es sich aus der Ge- samtheit der objektiven Umstände ergibt, und zusätzlich eine subjektive Komponente vorliegt. (EuGH 05.03.2026, C-564/24)7 8 www.bucher-partner.com | September 2026 Oberster Gerichtshofinside legal Entscheidungen des OGH Wertsicherung im Mietvertrag In der Entscheidung 1 Ob 2/26i vom 28.04.2026 judizierte der OGH zu einer Wertsicherungsklau- sel in einem Mietvertrag, die in einen Teil, der die Bedingungen der Wertsicherung regelt, und einen Teil, der die Modalitäten der Geltendmachung re- gelt, getrennt werden kann. Wenn letzterer ungül- tig ist, so wird nicht die gesamte Klausel undurch- führbar, sondern die Geltendmachung richtet sich nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Rückforderung von Covid-19 Beihilfen In der Entscheidung 1 Ob 23/26b vom 28.04.2026 geht es um Förderungen, die Unternehmen wäh- rend der Covid19Pandemie erhielten. Diese För- derungen wurden damals von der Europäischen Kommission betragsmäßig mit 2,3 Mio. Euro pro Unternehmen begrenzt. In Österreich wurden die Beträge häufig pro Tochtergesellschaft ausbezahlt, der OGH stellte nun klar, dass sich der Begriff des „Unternehmens“ in diesem Zusammenhang aber nach wirtschaftlichen und nicht nach rechtlichen Einheiten richtet, wodurch im Ergebnis teilweise die 2,3Mio.EuroGrenze überschritten wurde und die Förderungen somit gegen EUBeihilferecht ver- stießen. Die Republik hat einen Rückforderungsan- spruch gegen betroffene Unternehmen. Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten gegen eine Privatstiftung In der Entscheidung 2 Ob 115/25p vom 26.03.2026 entschied der OGH über Auskünfte gegen eine Pri- vatstiftung, auf die eine pflichtteilsberechtigte Per- son, die die Hinzurechnung bestimmter Schen- kungen nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen verlangen kann, Anspruch hat. Allen voran sind das Informationen, die benötigt werden, um den Wert des der Stiftung zugewendeten Ver- mögens zum Zeitpunkt des Vermögensopfers zu ermitteln. Der OGH hat eine Gesetzeslücke bezüg- lich des Auskunftsanspruchs, der im Gesetz nur gegenüber der Verlassenschaft, Erben und Ge- schenknehmern besteht erkannt, und wendete die- se Bestimmung nun analog auch für Privatstiftun- gen an, sodass die pflichtteilsberechtigte Person ein Recht auf Auskunft über Personen mit Begüns- tigtenstellung und die geleisteten Ausschüttungen hat, wenn diese auf dem Willen des Erblassers be- ruhen. | Anna Biechewww.bucher-partner.com | September 2026 8 8 Abschied Mag. Sandra Lenzhofer hat nach ihrer bestande- nen Rechtsanwaltsprü- fung die Entscheidung getroffen, eine Auszeit zu nehmen und ein neu- es Aufgabengebiet zu su- chen. Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung und wünschen ihr privat und beruflich alles Gute und viel Erfolg. Nach vielen Jahren guter Zusammenarbeit ver- lässt uns Anna Bieche als juristische Mitarbeite- rin. Anna hat ihr Studium erfolgreich beendet und wird das Gerichtsjahr beginnen. Wir bedanken uns für die großartige Zusammenarbeit in den letzten Jahren und wünschen ihr weiterhin viel Erfolg. Newsticker Joachim Bucher konnte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der LUKAS HeilBetriebsstätte GmbH durch den Verkauf an Investoren den Standort und damit auch Arbeitsplätze sichern. Die Produktion wird un- ter neuer Eigentümerschaft fortgeführt. | bucher I partner Rechtsanwälte hat drei Kärntner Versicherungs- maklerunternehmen erfolgreich beim Sharedeal begleitet. | Sebastian Brass hat in jüngster Zeit Seminare zu den Themen Wohnungseigentumsrecht, (Un)Wirksame Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen, Auswir- kungen des Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 auf Insolvenzverfahren und sonstige aktuelle Entwicklungen im Insolvenzsteuerrecht absolviert. IMPRESSUM: Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Bucher & Partner GmbH, Italiener Straße 13, 9500 Villach, Telefon +43 4242 29992, www.bucher-partner.com, E-Mail office@bucher-partner.com • Für den Inhalt verantwortlich: Bucher & Partner GmbH • Fotos: Elke Pignet, Vogus • Konzept und Gestaltung: designation – Strategie | Kommunikation | Design, www.designation.at • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei Personen nicht durchgängig die männliche und die weibliche Form angeführt. Gemeint sind selbstverständlich stets beide Geschlechter. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung der Autoren wieder. „inside legal“ wurde mit der gebotenen Sorgfalt gestaltet. Trotzdem können Satz- und Druckfehler bzw. Änderungen nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber kann für allfällige Fehler keine Haftung übernehmen. Sämtliche Rechte vorbehalten. Alle Angaben Stand September 2026. inside legalinternes Verstärkung Mit Desiree Aust haben wir eine tolle Verstär- kung für unser Team gefunden. Sie ist studierende Juristin und derzeit im Masterstudium engagiert. Desiree Aust betreut primär Immobilienverträge, das Grundbuch und das Firmenbuch. Mit Tina Schomann dürfen wir eine weitere Ver- stärkung begrüßen. Sie hat umfassende Erfahrung im ITBereich und als Büroassistentin und widmet sich neben den allgemeinen Büroaufgaben insbe- sondere auch der administrativen Abwicklung von Insolvenzen. Last but not least, dürfen wir einen weiteren juris- tischen Mitarbeiter begrüßen. Alexander Köchl ist Student der Rechtswissenschaften in Graz und steht uns ab 01. Oktober 2026 als juristischer Mit- arbeiter zur Verfügung. Das ganze Team freut sich auf diese neue Zusammenarbeit. WörtherSee Classics Ein Teil unseres Kanzleiteams und einige Klien- ten haben die WörtherSee Classics 2026, rund um Elena Denisova und Alexei Kornienko, besucht. Wir bedanken uns bei Elena und Alexei für diesen jährlichen Kunstgenuss. Was sich noch ereignet hat ...Next >