1 10 Auf ein Wort Die „Sommerausgabe“ von inside legal gewährt Ihnen einen Überblick über interessante juristi- sche Themen und Entscheidungen. Eine schon länger erwartete Entscheidung des HG Wien zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertre- ters wird im Leitartikel abgebildet und hat große praktische Relevanz. Wir wünschen Ihnen einen schönen und erfolgreichen Sommer und viel Le- severgnügen mit der neuen Ausgabe von inside legal. Mit den besten Grüßen Joachim Bucher Inhalt dieser Ausgabe • • • • • • • • inside legal Der Newsletter von bucher | partner RECHTSANWÄLTE Juli 20242 10 Neuigkeiten zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Das HG Wien hat eine richtungsweisende Entscheidung zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 24 HVertrG gefällt. In zwei Punkten ist diese Entscheidung bemerkenswert. Ausgleichsanspruch Gemäß § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG) hat der Handelsvertreter (auch der unselbständige in analoger Anwendung) bei Vorliegen der Voraussetzungen einen sogenannten „Ausgleichsanspruch“. Voraussetzung dafür ist eine Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen, die nicht in der Sphäre des Han- delsvertreters gelegen ist, und die Zuführung von neuen Kunden und Geschäftsverbindungen und die Erwar- tung, dass der Unternehmer aus diesen Geschäftsverbindungen auch nach der Beendigung mit dem Han- delsvertreter wesentliche Vorteile ziehen kann und, dass letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände die Zahlung des Ausgleichs der Billigkeit entspricht. Zur Höhe des Ausgleichsanspruches normiert das Gesetz maximal eine Jahresvergütung, die sich aus dem Durchschnitt der Provisionsansprüche (Handelsspanne) der letzten fünf Jahre errechnet. Zur Entscheidung des HG Wien In gegenständlichem Fall ist die Klägerin eine GmbH, die mit einer Mineralölgesellschaft einen Tankstellen- pachtvertrag abgeschlossen hat. Im Bereich des Treibstoffvertriebes war sie direkt als Handelsvertreterin verkaufstätig und im Bereich des Folgemarktes (Shop etc.) war sie selbständige Eigenhändlerin. Das HG Wien hatte sich vorab mit der Frage zu beschäftigen, ob die Grundvoraussetzungen vorliegen. Die Klägerin führt in der Klage aus, dass sie die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grunde erklärte, weil der Ge- schäftsführer und Alleingesellschafter aufgrund eines massiven Krankheitsbildes nicht mehr in der Lage war den Vertrag zu erfüllen. (Anmerkung: Die Selbstkündigung ist im Regelfall ein Ausschlussgrund für die Erstat- tung eines Ausgleichsanspruches.) Wie zu erwarten, hat die beklagte Partei eingewendet, dass eine Kapitalgesellschaft sich nicht auf den Kündi- gungsgrund der Krankheit stützen könne. Im zweiten relevanten Thema wurden die potenziellen Unternehmervorteile, die durch die bisherigen Leistun- gen der Handelsvertreterin vorliegen müssten, untersucht. Die Berechnung derartiger Vorteile wird in der Re- gel über Sachverständigengutachten gelöst. Es geht darum festzustellen, wie viele von den Kunden, die die Handelsvertreterin dem Unternehmen zugeführt hat, bleiben oder abwandern. Das HG Wien hat zum Kündigungsgrund, soweit ersichtlich, erstmalig judiziert, dass dann, wenn eine soge- nannte „Einmann-GmbH“ vorliegt, nämlich die Identität des Alleingesellschafters mit dem Geschäftsführer, durchaus die Meinung vertreten werden kann, dass der Ausgleichsanspruch auch bei einer Eigenkündigung nicht verloren geht, die Erfüllung des Vertrages durch die Krankheit nicht möglich und aufgrund der Perso- nenidentität des Gesellschafters mit dem Geschäftsführer eine analoge Anwendung einer berechtigten Kün- digung möglich ist. Das HG Wien hat dem zufolge eine berechtigte Kündigung durch die Kapitalgesellschaft angenommen. inside legal Unternehmensrecht3 10 Bei der Abwanderungsquote der Stammkunden zur Berechnung des Ausgleichsanspruches selbst hat das Gutachten interessante Schlüsse zum Stammkundenverhalten an Tankstellen offengelegt. In gegenständ- lichem Fall waren rund 73 % der vorhandenen Stammkunden seit Vertragsbeginn durchgehend Stammkun- den. Eine konkrete Abwanderungsquote wurde berechnet und nicht – wie üblich – mit rund 20 % pro Jahr an- genommen. In gegenständlichem Fall war die Abwanderungsquote nur mit 6,53 % gegeben. Durch diese Abwanderungsquote würde sich ein Prognosezeitraum von 15 Jahren errechnen, in dem das Unternehmen rechnerisch von den neu geworbenen Stammkunden des Handelsvertreters nach wie vor profitiert. Der OGH hat bisher in seiner Rechtsprechung einen 4-Jahre-Prognosezeitraum und eine 20 %ige Abwanderungsquote bei Tankstellen angenommen. Meinung: In gegenständlichen Verfahren hat die beklagte Partei die Entscheidung unbekämpft gelassen. Eine höchst- richterliche Bestätigung oder Ablehnung der Meinung des Erstgerichtes ist daher nicht erreichbar. Diese Ent- scheidung bietet jedoch erstmals ein Indiz, dass die Regelungen für den Ausgleichsanspruch handelsvertre- terfreundlicher ausgelegt werden. Interessant ist der Ansatz, dass eine Kapitalgesellschaft bei „Krankheit“ eine berechtigte Kündigung vornehmen kann. Tipp: bucher | partner RECHTSANWÄLTE vertreten Unternehmen und Handelsvertreter zu diesen Rechtsfragen und stehen für Rückfragen und Beratungen gerne zur Verfügung. Unternehmensrecht inside legal4 10 Die neue Flexible Kapitalgesellschaft Am 15.12.2023 wurde mit dem GesRÄG 2023 das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) beschlossen, das nun seit 01.01.2024 in Kraft ist und den rechtlichen Rahmen für die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) bildet, aber auch Auswirkungen auf die GmbH hat. Hintergrund des neuen Gesetzes war insbesondere der Gedanke innovativen Startups und Gründer/innen den Einstieg zu erleichtern und Mitarbeiter/innen einfacher am Unternehmen und somit am Unternehmenserfolg beteiligen zu können. Zu beachten ist aber, dass die neue Gesellschaftsform zwar vor allem die oben genann- ten Personengruppen fördern soll, sie aber natürlich jedem offensteht und auch die Umgründung einer GmbH oder AG in eine FlexKapG jederzeit möglich ist. Anzusiedeln ist die FlexKapG als eine Hybridform zwischen der GmbH und der AG, wobei sie sich inhaltlich am GmbHG orientiert, welches auch subsidiär zu den neuen Bestimmungen anzuwenden ist. inside legal Gesellschaftsrecht5 10 Eckpunkte ■ Bei der FlexKapG handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck von einer oder mehreren Person gegründet werden kann und in ihrer Firma den Rechtsformzusatz Flexible Kapitalgesellschaft/FlexKapG oder Flexible Company/FlexCo enthalten muss. ■ Das Mindeststammkapital bei der FlexKapG beträgt Euro 10.000,-, die Mindesteinlage bei Gründung Euro 5.000,- und die Mindeststammeinlage eines jeden Gesellschafters Euro 1,-. Die Möglichkeit der vereinfach- ten Gründung besteht auch bei der FlexKapG und richtet sich nach der Regelung des GmbHG. Die neue Gesellschaftsform ermöglicht auch die Schaffung von Stückanteilen und die Schaffung unterschiedlicher Anteilsgattungen von Geschäftsanteilen mit verschiedenen Rechten und Pflichten, wodurch sie, wie der Name schon verrät, wesentlich flexibler ist als die GmbH. ■ Eine der großen Besonderheiten der FlexKapG stellen die Unternehmenswert-Anteile dar, die eine anteils- mäßige Beteiligung am Bilanzgewinn und Liquidationserlös ermöglichen, wobei ihnen kein oder nur ein eingeschränktes Stimmrecht zukommt, dadurch soll vor allem die Mitarbeiter/innenbeteiligung erleichtert werden. Es dürfen allerdings nur so viele dieser Anteile ausgegeben werden, dass 25% des Stammkapitals der Gesellschaft nicht erreicht werden. Für ihre Übertragung ist außerdem die einfache Schriftform aus- reichend. ■ Eine Neuerung bringt auch der Bereich der Umlaufbeschlüsse, hier kann der Gesellschaftsvertrag vorse- hen, dass diese auch mit Teilnahme der einfachen Mehrheit der Gesellschafter/innen und in Textform ge- troffen werden können, was vor allem für Gesellschafter/innen aus dem Ausland eine Erleichterung bringt. ■ Weiters hat der Gesetzgeber der FlexKapG unter bestimmen Voraussetzungen die Möglichkeit des Erwerbs und der Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile eingeräumt und sich hierfür grob am AktG orientiert. ■ Auch aus dem AG-Recht übernommen wurden die Instrumente der bedingten Kapitalerhöhung und des genehmigten Kapitals, wodurch die FlexKapG also auch im Bereich der Kapitalmaßnahmen und Finanzie- rungsinstrumente eine höhere Flexibilität als die GmbH aufweist. ■ Anders als bei der GmbH braucht es bei der neuen FlexKapG keinen Notariatsakt bei Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei einer Kapitalerhöhung, es genügt die Errichtung einer Privaturkunde durch eine/n Notar/in oder Rechtsanwält/in. Ein Notariatsakt ist nur bei er Errichtung der Gesellschaft nötig. ■ Vom GmbH-Recht abweichend ist auch die über jenes hinausgehende Aufsichtsratpflicht. Ein solcher ist nicht nur nach §29 GmbHG einzurichten, sondern auch wenn die FlexKapG die Kriterien einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach dem UGB erfüllt. ■ Mit dem GesRÄG 2023 kam es auch zu Änderungen bei der GmbH selbst und zwar wurde das Mindest- stammkapital von Euro 35.000,- auf Euro 10.000,- und zugleich der mindestens einzuzahlende Betrag von Euro 17.500,- auf Euro 5.000,- herabgesetzt. Das bisher bestehende Rechtsinstitut der Gründungsprivile- gierung (Herabsetzung des Stammkapitals auf Euro 10.000,- für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren) wurde mit der neuen Regelung aufgehoben. Fazit Mit dem neu beschlossenen FlexKapGG erreicht der Gesetzgeber sein Ziel nach mehr Flexibilität, das vor al- lem Jungunternehmer/innen und Startups ansprechen und Österreich für sie zu einem attraktiveren Standort machen soll. Das wird vor allem erreicht durch die Schaffung einer neuen Anteilsklasse, die Möglichkeit zur Beschlussfassung in Textform und die abgeschwächten Formerfordernisse. Letztlich bleibt aber abzuwarten, inwiefern die neue Gesellschaftsform in der Praxis angenommen werden wird und Anpassungen der gesetz- lichen Bestimmungen notwendig sind. Tipp: bucher | partner RECHTSANWÄLTE sind im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts spezia- lisiert und beraten Sie gerne bei der (Um-)Gründung Ihrer FlexKapG. Gesellschaftsrecht inside legal6 10 inside legal Immobilienrecht Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt § 2 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) normiert, dass Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht ist, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Die Grenze dieses ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechtes des Wohnungseigentümers ist dort zu ziehen, wo im Rahmen der Rechtsausübung des einen Wohnungseigentümers in die Rechte anderer Woh- nungseigentümer an ihren Wohnungseigentumsobjekten eingegriffen wird. Die Vornahme von Änderungen eines Wohnungseigentümers an seinem Wohnungseigentumsobjekt stellt u. U. einen derartigen Eingriff dar und bedarf daher einer genaueren Beleuchtung. Die einschlägige Norm betreffend Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt ist § 16 WEG. § 16 Abs 2 WEG zufolge sind Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt grundsätzlich zustimmungsbedürftig, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Der Umfang des Änderungsrechtes im Sinne des § 16 Abs 2 WEG richtet sich danach, ob die beabsichtigte Änderung nur das Wohnungseigentumsobjekt bzw. Zubehör des änderungswilligen Wohnungseigentümers selbst, oder auch allgemeine Teile der Liegenschaft oder Objekte anderer Wohnungseigentümer betrifft. 1. Änderungen ausschließlich am eigenen Wohnungseigentumsobjekt bzw. Zubehör: § 16 Abs 2 Z 1 normiert, dass die Zustimmung dann nicht verweigert werden darf, wenn die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungs- eigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge hat. Zu den geschützten Interessen der anderen Wohnungseigentümer zählen nur solche, die explizit mit deren Stellung als Wohnungseigentümer zusammenhängen. Weiters ist die Erreichung einer gewissen Erheblich- keitsschwelle erforderlich und sind die künftig typischerweise zu erwartenden Entwicklungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen hiefür maßgeblich. Zudem kommt es nicht nur auf die Interessen einzelner Wohnungseigentümer, sondern auf die Benützungssituation der Gesamtliegenschaft an. Von der Rechtsprechung wurden Fallgruppen entwickelt, wonach eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Inter- essen der übrigen Wohnungseigentümer gegeben ist, wenn die beabsichtigte Änderung zu einer Änderung im Verkehrs- oder Nutzwert führt, es zu einer Beeinträchtigung der künftigen Nutzung der anderen Wohnungs- eigentumsobjekte kommt bzw. durch die Änderung ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt wird. 2. Änderung unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile Werden durch die beabsichtigte Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft verwendet, ist gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG weiters Voraussetzung, dass die Änderung der Übung des redlichen Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. Das Vorliegen von Verkehrsüblichkeit bzw. eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers wird ins- besondere bei der Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- und Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen vermutet. 3. Änderungen unter Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentumsobjekte Sofern für die beabsichtigte Änderung auch andere Wohnungseigentumsobjekte anderer Wohnungseigentü- mer in Anspruch genommen werden sollen, müssen die betroffenen Wohnungseigentümer der Änderung nur zustimmen, wenn die Änderung keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung ihres Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihnen bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar ist. 7 10 Arbeitsrecht inside legal Ausbildungskostenrückersatz Im sogenannten Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) wird in § 2d der Ausbildungskostenrückersatz geregelt. Unter Ausbildungskosten versteht man die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene er- folgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbil- dungskosten. Die Rückerstattung ist nur dann möglich, wenn es eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gibt. Eine Rückerstattung dieser Ausbildungskosten besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und die gesetzlichen Zustimmungen nicht vorliegen, das Arbeitsverhältnis nach mehr als vier Jahren nach dem Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf geendet hat, die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer vereinbart wird. Der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz besteht auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet wurde durch unbegründete Ent- lassung, durch begründeten vorzeitigen Austritt, wegen Arbeitsunfähigkeit oder durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, sofern der Arbeitnehmer kein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat. In einer jüngsten Entscheidung des OGH ging es darum, zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, der seine Ausbildung nicht vorzeitig abgebrochen hat, sondern die gesamte Ausbildung durchlaufen hat, aber die abschließende Prüfung nicht bestanden hat, ein Ausbildungskostenersatz besteht. Der OGH hat dazu judiziert, dass ent- scheidend ist, ob der Arbeitnehmer durch die vermittelten Kenntnisse einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, die er auch bei einem anderen Arbeitgeber einsetzen kann. Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass eine Prü- fung absolviert wird oder ein Zeugnis ausgestellt wird. Im gegenständlichen Fall hat der Arbeitnehmer eine modulare Ausbildung durchgemacht, wobei einzelne Teilprüfungen dieser modularen Ausbildungen erfolg- reich absolviert wurden, einzelne nicht. Diese teilweise erfolgreichen Ausbildungen haben jedoch auch eine verwertbare Befähigung begründet, die der Arbeitnehmer bei anderen Arbeitgebern durchaus verwenden kann. Die Vereinbarung, die bestanden hat, dass der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten ersetzen muss, wenn er die Ausbildung „vorzeitig abbricht“, ist nach der Entscheidung des OGH nicht gleichzusetzen mit der nicht positiven Absolvierung der Ausbildung. Da der Arbeitgeber sich als Kläger genau auf diese Bestimmung „vorzeitiger Abbruch“ bezogen hat, war die Klage abzuweisen. Rechtsdurchsetzung Wenn durch die beabsichtigte Änderung des Wohnungseigentümers eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer nicht völlig ausgeschlossen ist, bedarf die Änderung der Zu- stimmung aller Wohnungseigentümer. Holt der änderungswillige Wohnungseigentümer keine Zustimmung aller weiteren Wohnungseigentümer ein, steht jedem übrigen Wohnungseigentümer ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu. Tipp: bucher | partner RECHTSANWÄLTE sind im Wohnungseigentumsrecht spezialisiert und beraten Sie gerne zu allen Themen des Immobilienrechts.8 10 News aus Europa News aus Europa Widerrufsrecht des Verbrauchers bei automatischer Vertragsverlängerung Aufgrund eines Rechtsstreites in dem der VKI geklagt hat, hat der EuGH nun judiziert, dass bei Abschließen eines Fernabsatzvertrages über die Erbringung einer Dienstleistung, die anfänglich ei- nen kostenlosen (Probe-) Zeitraum vorsieht und an dem sich automatisch ein zahlungspflichtiger Zeitraum anhängt, wenn der Vertrag nicht vorher durch den Verbraucher gekündigt wird, eben je- nem Verbraucher kein neuerliches Widerrufsrecht zukommt. Das trifft allerdings nur zu, wenn der Verbraucher zuvor verständlich und ausdrücklich über die automatische Vertragsfortsetzung und seine damit einhergehende Zahlungspflicht infor- miert wurde Ausgleichsanspruch – FluggastrechteVO Der EuGH hat entschieden, dass einem Fluggast bei eigenständiger Buchung eines Ersatzfluges, weil von einer Verspätung über drei Stunden aus- gegangen werden kann, kein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn das Endziel durch den Ersatzflug mit einer geringeren Verspätung erreicht wird SCHUFA Urteil – DSGVO Der EuGH hat in Bezug auf die deutsche Wirt- schaftsauskunftei SCHUFA geurteilt, dass es sich beim sogenannten SCHUFA-Score um eine auto- matisierte Verarbeitung iSd Art. 22 DSGVO han- delt und dieser somit nicht mehr als ausschließ- liche Grundlage für die Bonitätsbewertung einer Person herangezogen werden darf, wenn davon das Bestehen oder die Art eines Vertragsverhält- nisses, meistens Kreditverträgen, abhängt Unentgeltliche erste Kopie – DSGVO Der EuGH hat in einem weiteren Urteil zur DSGVO geurteilt, dass einem Patienten eine erste Kopie seiner personenbezogenen Daten nach Art. 12 Abs 5 und Art. 15 Abs 1 und 3 DSGVO auch dann un- entgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, wenn sich der Antrag des Patienten nicht auf den in den Er- wägungsgründen genannten Zweck der Überprü- fung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Da- ten | Anna Bieche inside legal Europa9 10 Entscheidungen des OGH Ersitzung bei fehlerhaftem Grundbuchstand In der vom 13.02.2024 hat der OGH entschieden, dass auch der Ersit- zungswerber eines Wohnungseigentumsobjekts nur Einsicht in das Grundbuch nehmen muss, wenn es einen Verdacht auf eine Abweichung der tatsächlichen Besitzverhältnisse vom Grundbuch- stand gibt. Erhaltungspflicht des Vermieters In der Entscheidung vom 11.01.2024 hat der OGH entschieden, dass die Erhaltungs- pflicht des Vermieters auch alle Teile sämtlicher mitvermieteter Wärmebereitungsgeräte erfasst, damit der Mieter sie bestimmungsgemäß gebrau- chen kann ohne zusätzliche Kosten aufwenden zu müssen. Anspruch auf Aktenkopie In der Entscheidung vom 31.01.2024 beschäftigte sich der OGH mit dem Problem man- gelnden Personals an den österreichischen Ge- richten und kam zu dem Schluss, dass dieses allei- ne keinen ausreichenden Grund darstelle um einer Verfahrenspartei ihren Anspruch auf eine Aktien- kopie zu verweigern, der ihr nach §89i Abs 1 GOG zukommt. Verbreiterte Entscheidungs grundlage im Widerspruchs verfahren In der vom 21.11.2023 hat der OGH festgehalten, dass es zum einen in einem Widerspruchsverfahren beiden Partei- en freisteht Tatsachen, die bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits entstanden wa- ren, vorzubringen, zum anderen ist die genannte einstweilige Verfügung nach bestätigender Wider- spruchsentscheidung auf die durch das Vorbrin- gen beider Parteien verbreiterte Entscheidungs- grundlage zu stützen, wenn ein Antragsgegner eine vorrangige Behandlung seines Widerspruch beantragt hat. | Anna Bieche Oberster Gerichtshof inside legal10 10 Was sich noch ereignet hat ... Unser langjähriger Kanzleipartner Mag. Martin Schiestl hat sich entschieden, sich neu zu orien- tieren und ist nunmehr Kanzleipartner in einer Rechtsanwaltskanzlei in Völkermarkt. Wir bedanken uns bei Martin Schiestl herzlichst, für die langjährige, angenehme, freundschaftliche und erfolgreiche Partnerschaft und wünschen ihm auf diesem Wege alles Gute. Joachim Bucher hat das alljährliche Insolvenz- seminar in Grado besucht. Beim Austausch mit Kollegen/innen und den Richter:innen des Insol- venzgerichtes und den Vortragenden konnten wichtige Erfahrungen und Neuigkeiten im Insol- venzrecht ausgetauscht werden. Sandra Lenzhofer hat jüngst im Rahmen ihrer ständigen Fortbildung ein Seminar zum Thema „die flexible Kapitalgesellschaft“ absolviert. Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei diesen Som- mer auch von Anna Bieche und Sophia Mößlacher als Ferialpraktikantinnen tatkräftig unterstützt wird. Abgesehen von der Praxis im Sommer ist Anna Bieche als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Kanzlei bucher | partner RECHTSANWÄLTE be- schäftigt. Newsticker wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bergbahnen Dreiländereck GmbH & Co KG bestellt (LG Klagenfurt, GZ 41 S 25/24 k). | bucher | partner RECHTSANWÄLTE betreuen den internatio- nalen Unternehmensverkauf eines Kärntner High-Tech-Unternehmens und den Erwerb eines Unternehmens im Gesundheitsbereich. | Sandra Lenzhofer hat erfolgreich einen internationalen Aktienkauf mit einem asia- tischen Unternehmen rechtlich begleitet. IMPRESSUM: Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Bucher & Partner GmbH, Italiener Straße 13, 9500 Villach, Telefon +43 4242 E-Mail • Für den Inhalt verantwortlich: Bucher & Partner GmbH • Fotos: Simone Attisani (1), depositphotos (2), KK (3) • Konzept und Gestaltung: designation – Strategie | Kommunikation | • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei Personen nicht durchgängig die männliche und die weibliche Form angeführt. Gemeint sind selbstverständlich stets beide Geschlechter. Namentlich ge kenn zeichnete Beiträge geben die Meinung der Autoren wieder. „inside legal“ wurde mit der gebotenen Sorgfalt gestaltet. Trotzdem können Satz- und Druckfehler bzw. Än derungen nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber kann für allfällige Fehler keine Haftung übernehmen. Sämtliche Rechte vorbehalten. Alle Angaben Stand Juni 2024. inside legal internes bucher | partner RECHTSANWÄLTE sind Sponsor des jährlichen Wörther See classics festivals. Am 06.06.2024 fand das Eröffnungskonzert statt, an dem auch ein Teil unseres Teams teilgenommen hat. Wir gratulieren Elena Denisova und Alexei Kornienko zu einem gelungenen Festival.Next >